Gerhard Strohmaier:Neue Überlegungen zur Abgrenzung der Irrtumstatbestände
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Beruht der Irrtum schon in rechtstatsächlicher Hinsicht auf Verwirrung, so stiftet seine rechtliche Behandlung solche nicht minder. Am sinnfälligsten wird dies, wenn selbst angesehene Rec… Más…
Beruht der Irrtum schon in rechtstatsächlicher Hinsicht auf Verwirrung, so stiftet seine rechtliche Behandlung solche nicht minder. Am sinnfälligsten wird dies, wenn selbst angesehene Rechtslehrer wie seinerzeit Raape den Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts bei der Schaffung des 119 Abs. 2 BGB, fast poetisch schon, auf `einer Fahrt ins Blaue` wähnen, ihm einen `Sprung ins Dunkle` unterstellen. Anliegen dieses Büchleins ist es u.a. zu beweisen, dass er dort jedenfalls im 21. Jahrhundert wohlbehalten angekommen ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von 119 Abs. 2 BGB mit 123 Abs. 1 BGB. Beiden liegt eine gemeinsame ratio legis zugrunde. Außerdem wird gezeigt, dass, entgegen Gerd Müllers Kritik aus den 80-er Jahren, sich durchaus eine klare Dogmatik der Irrtumstatbestände finden lässt, die sowohl eine Abgrenzung relevanter gegen irrelevante als auch relevanter Irrtümer untereinander erlaubt. Dabei wird die Unbeachtlichkeit des Kalkulationsirrtums und - entgegen der hM - des Verlautbarungsirrtums dogmatisch fundiert. In terminologischer Hinsicht wird der Begriff `Motivirrtum` für unbeachtliche Irrtümer durch den sprachlich genaueren Ausdruck `Anlassirrtum` ersetzt. Neue Überlegungen zur Abgrenzung der Irrtumstatbestände: Beruht der Irrtum schon in rechtstatsächlicher Hinsicht auf Verwirrung, so stiftet seine rechtliche Behandlung solche nicht minder. Am sinnfälligsten wird dies, wenn selbst angesehene Rechtslehrer wie seinerzeit Raape den Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts bei der Schaffung des 119 Abs. 2 BGB, fast poetisch schon, auf `einer Fahrt ins Blaue` wähnen, ihm einen `Sprung ins Dunkle` unterstellen. Anliegen dieses Büchleins ist es u.a. zu beweisen, dass er dort jedenfalls im 21. Jahrhundert wohlbehalten angekommen ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von 119 Abs. 2 BGB mit 123 Abs. 1 BGB. Beiden liegt eine gemeinsame ratio legis zugrunde. Außerdem wird gezeigt, dass, entgegen Gerd Müllers Kritik aus den 80-er Jahren, sich durchaus eine klare Dogmatik der Irrtumstatbestände finden lässt, die sowohl eine Abgrenzung relevanter gegen irrelevante als auch relevanter Irrtümer untereinander erlaubt. Dabei wird die Unbeachtlichkeit des Kalkulationsirrtums und - entgegen der hM - des Verlautbarungsirrtums dogmatisch fundiert. In terminologischer Hinsicht wird der Begriff `Motivirrtum` für unbeachtliche Irrtümer durch den sprachlich genaueren Ausdruck `Anlassirrtum` ersetzt., Books On Demand<
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Gerhard Strohmaier:Neue Überlegungen zur Abgrenzung der Irrtumstatbestände
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Beruht der Irrtum schon in rechtstatsächlicher Hinsicht auf Verwirrung, so stiftet seine rechtliche Behandlung solche nicht minder. Am sinnfälligsten wird dies, wenn selbst angesehene Rec… Más…
Beruht der Irrtum schon in rechtstatsächlicher Hinsicht auf Verwirrung, so stiftet seine rechtliche Behandlung solche nicht minder. Am sinnfälligsten wird dies, wenn selbst angesehene Rechtslehrer wie seinerzeit Raape den Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts bei der Schaffung des 119 Abs. 2 BGB, fast poetisch schon, auf einer Fahrt ins Blaue" wähnen, ihm einen Sprung ins Dunkle" unterstellen. Anliegen dieses Büchleins ist es u.a. zu beweisen, dass er dort jedenfalls im 21. Jahrhundert wohlbehalt Beruht der Irrtum schon in rechtstatsächlicher Hinsicht auf Verwirrung, so stiftet seine rechtliche Behandlung solche nicht minder. Am sinnfälligsten wird dies, wenn selbst angesehene Rechtslehrer wie seinerzeit Raape den Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts bei der Schaffung des 119 Abs. 2 BGB, fast poetisch schon, auf einer Fahrt ins Blaue" wähnen, ihm einen Sprung ins Dunkle" unterstellen. Anliegen dieses Büchleins ist es u.a. zu beweisen, dass er dort jedenfalls im 21. Jahrhundert wohlbehalten angekommen ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von 119 Abs. 2 BGB mit 123 Abs. 1 BGB. Beiden liegt eine gemeinsame ratio legis zugrunde. AuBerdem wird gezeigt, dass, entgegen Gerd Müllers Kritik aus den 80-er Jahren, sich durchaus eine klare Dogmatik der Irrtumstatbestände finden lässt, die sowohl eine Abgrenzung relevanter gegen irrelevante als auch relevanter Irrtümer untereinander erlaubt. Dabei wird die Unbeachtlichkeit des Kalkulationsirrtums und - entgegen der hM - des Verlautbarungsirrtums dogmatisch fundiert. In terminologischer Hinsicht wird der Begriff Motivirrtum" für unbeachtliche Irrtümer durch den sprachlich genaueren Ausdruck Anlassirrtum" ersetzt. Law, Reference & Language, Neue Überlegungen zur Abgrenzung der Irrtumstatbestände~~ Gerhard Strohmaier~~Law~~Reference & Language~~9783738675665, de, Neue Überlegungen zur Abgrenzung der Irrtumstatbestände, Gerhard Strohmaier, 9783738675665, Books on Demand, 02/20/2015, , , , Books on Demand, 02/20/2015<
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Beruht der Irrtum schon in rechtstatsächlicher Hinsicht auf Verwirrung, so stiftet seine rechtliche Behandlung solche nicht minder. Am sinnfälligsten wird dies, wenn selbst angesehene Rec… Más…
Beruht der Irrtum schon in rechtstatsächlicher Hinsicht auf Verwirrung, so stiftet seine rechtliche Behandlung solche nicht minder. Am sinnfälligsten wird dies, wenn selbst angesehene Rechtslehrer wie seinerzeit Raape den Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts bei der Schaffung des 119 Abs. 2 BGB, fast poetisch schon, auf ´´einer Fahrt ins Blaue´´ wähnen, ihm einen ´´Sprung ins Dunkle´´ unterstellen. Anliegen dieses Büchleins ist es u.a. zu beweisen, dass er dort jedenfalls im 21. Jahrhundert wohlbehalten angekommen ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von 119 Abs. 2 BGB mit 123 Abs. 1 BGB. Beiden liegt eine gemeinsame ratio legis zugrunde. Ausserdem wird gezeigt, dass, entgegen Gerd Müllers Kritik aus den 80-er Jahren, sich durchaus eine klare Dogmatik der Irrtumstatbestände finden lässt, die sowohl eine Abgrenzung relevanter gegen irrelevante als auch relevanter Irrtümer untereinander erlaubt. Dabei wird die Unbeachtlichkeit des Kalkulationsirrtums und - entgegen der hM - des Verlautbarungsirrtums dogmatisch fundiert. In terminologischer Hinsicht wird der Begriff ´´Motivirrtum´´ für unbeachtliche Irrtümer durch den sprachlich genaueren Ausdruck ´´Anlassirrtum´´ ersetzt. Neue Überlegungen zur Abgrenzung der Irrtumstatbestände eBook eBooks>Fachbücher>Recht, Books on Demand<
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Neue Überlegungen zur Abgrenzung der Irrtumstatbestände Beruht der Irrtum schon in rechtstatsächlicher Hinsicht auf Verwirrung, so stiftet seine rechtliche Behandlung solche nicht minder. Am sinnfälligsten wird dies, wenn selbst angesehene Rechtslehrer wie seinerzeit Raape den Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts bei der Schaffung des 119 Abs. 2 BGB, fast poetisch schon, auf "einer Fahrt ins Blaue" wähnen, ihm einen "Sprung ins Dunkle" unterstellen. Anliegen dieses Büchleins ist es u.a. zu beweisen, dass er dort jedenfalls im 21. Jahrhundert wohlbehalten angekommen ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von 119 Abs. 2 BGB mit 123 Abs. 1 BGB. Beiden liegt eine gemeinsame ratio legis zugrunde. Ausserdem wird gezeigt, dass, entgegen Gerd Müllers Kritik aus den 80-er Jahren, sich durchaus eine klare Dogmatik der Irrtumstatbestände finden lässt, die sowohl eine Abgrenzung relevanter gegen irrelevante als auch relevanter Irrtümer untereinander erlaubt. Dabei wird die Unbeachtlichkeit des Kalkulationsirrtums und - entgegen der hM - des Verlautbarungsirrtums dogmatisch fundiert. In terminologischer Hinsicht wird der Begriff "Motivirrtum" für unbeachtliche Irrtümer durch den sprachlich genaueren Ausdruck "Anlassirrtum" ersetzt. eBooks / Fachbücher / Recht, Books on Demand<
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Neue Überlegungen zur Abgrenzung der Irrtumstatbestände Beruht der Irrtum schon in rechtstatsächlicher Hinsicht auf Verwirrung, so stiftet seine rechtliche Behandlung solche nicht minder. Am sinnfälligsten wird dies, wenn selbst angesehene Rechtslehrer wie seinerzeit Raape den Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts bei der Schaffung des 119 Abs. 2 BGB, fast poetisch schon, auf "einer Fahrt ins Blaue" wähnen, ihm einen "Sprung ins Dunkle" unterstellen. Anliegen dieses Büchleins ist es u.a. zu beweisen, dass er dort jedenfalls im 21. Jahrhundert wohlbehalten angekommen ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von 119 Abs. 2 BGB mit 123 Abs. 1 BGB. Beiden liegt eine gemeinsame ratio legis zugrunde. Außerdem wird gezeigt, dass, entgegen Gerd Müllers Kritik aus den 80-er Jahren, sich durchaus eine klare Dogmatik der Irrtumstatbestände finden lässt, die sowohl eine Abgrenzung relevanter gegen irrelevante als auch relevanter Irrtümer untereinander erlaubt. Dabei wird die Unbeachtlichkeit des Kalkulationsirrtums und - entgegen der hM - des Verlautbarungsirrtums dogmatisch fundiert. In terminologischer Hinsicht wird der Begriff "Motivirrtum" für unbeachtliche Irrtümer durch den sprachlich genaueren Ausdruck "Anlassirrtum" ersetzt. eBooks / Fachbücher / Recht, Books on Demand<
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